
Niedersachsen vereinfacht Photovoltaik-Ausbau durch gelockerte Abstandsregelungen
Energiewende bekommt in Niedersachsen weiter Rückenwind:
Mit einer aktuellen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie der zugehörigen Allgemeinen Durchführungsverordnung (DVO-NBauO) hat das Land die Abstandsregelungen für Photovoltaikanlagen erneut gelockert. Das Ziel: mehr Dachflächen rechtssicher und effizient für Solarstrom nutzbar machen.
Bereits im März 2023 wurde der Mindestabstand für Photovoltaikanlagen zu Nachbargebäuden landesweit auf lediglich 50 Zentimeter reduziert. Nun geht Niedersachsen einen Schritt weiter: Der bisher verpflichtende Abstand zu Brandschutzwänden entfällt ganz - zumindest bei niedrigeren Gebäuden.
Was genau ändert sich?
Mit der neuen Regelung dürfen Photovoltaikanlagen bei Gebäuden mit einer Höhe von weniger als 7 Metern direkt an Brandschutzwänden installiert werden, ohne jeden Abstand. Das betrifft insbesondere Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhaushälften sowie gewerbliche Gebäude mit niedriger Bauhöhe. Für höhere Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 bleibt es bei einem Mindestabstand von 50 cm, um den Brandschutz sicherzustellen.
Dr. Frank-Peter Ahlers, Leiter des Zentrums für Umweltschutz der Handwerkskammer Hannover, begrüßt die Änderung:
"Mit der Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächischen Bauordnung (DVO-NBauO) sind für Anlagen auf Reihenhäusern und Doppelhaushälften, aber auch bei aneinander gereihten Wohn- und Gewerbegebäuden Grundlagen geschaffen worden, um rechtssicher größere Flächen für Anlagen nutzen zu können und Anlagen kostengünstiger errichten zu können"
Warum ist das wichtig?
Gerade in städtischen oder dicht bebauten Gebieten ist die nutzbare Dachfläche häufig durch gesetzliche Abstandsregelungen begrenzt. Die neuen Regelungen schaffen hier mehr Flexibilität. Ein entscheidender Schritt, um die Ausbauziele für erneuerbare Energien in Niedersachsen zu erreichen.
Durch die entfallenden Abstände können nun auch bisher schwer nutzbare Dachflächen - etwa bei Reihenhäusern oder direkt aneinander grenzenden Gewerbebauten - mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Das bedeutet nicht nur mehr Strom vom eigenen Dach, sondern auch niedrigere Investitionskosten, da weniger planerischer Aufwand und Material für Montagestrukturen erforderlich sind.
Was sollten Hauseigentümer und Installateure beachten?
Trotz der gelockerten Vorschriften ist eine fachgerechte Planung weiterhin unerlässlich. Folgende Punkte sollten beachtet werden:
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Gebäudehöhe prüfen: Die Null-Abstandsregelung gilt nur bei Gebäuden mit einer lichten Höhe (vom Geländeniveau bis zum Fußboden des höchsten Aufenthaltsraums) von unter 7 Metern.
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Brandschutz weiterhin beachten: Auch wenn keine Abstandsfläche mehr erforderlich ist, müssen die allgemeinen Anforderungen des baulichen Brandschutzes eingehalten werden.
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Genehmigungspflicht klären: In den meisten Fällen sind Photovoltaikanlagen genehmigungsfrei. Trotzdem sollte im Einzelfall geprüft werden, ob Besonderheiten (z. B. Denkmalschutz) greifen.
So sieht's in anderen Bundesländern aus*:
Bundesland | Abstandsregelung zu Brandwänden |
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Baden-Württemberg | Kein Mindestabstand erforderlich; die Landesbauordnung sieht keine spezifischen Abstandsregelungen vor. |
Bayern | 0,5 m für dachparallele Anlagen; 1,25 m für aufgeständerte Anlagen; 0 m für Gebäudeklassen 1 & 2 nach Vollzugshinweis vom 01.07.2023. |
Berlin | 0 m, wenn die Brandwand mindestens 30 cm über die Dachhaut hinausgeführt ist; 0,5 m bei Anlagen mit geringer Aufbauhöhe; 1,25 m für alle anderen Fälle. |
Brandenburg | 0 m, wenn die Brandwand mindestens 30 cm über die Dachhaut hinausgeführt ist; 0,5 m bei Anlagen mit geringer Aufbauhöhe; 1,25 m für alle anderen Fälle. |
Bremen | 0 m, wenn die Brandwand mindestens 30 cm über die Dachhaut hinausgeführt ist; 0,5 m bei Anlagen mit geringer Aufbauhöhe; 1,25 m für alle anderen Fälle. |
Hamburg | 0 m, wenn die Brandwand mindestens 30 cm über die Dachhaut hinausgeführt ist; 0,5 m bei Anlagen mit geringer Aufbauhöhe; 1,25 m für alle anderen Fälle. |
Hessen | 0 m für Anlagen aus nicht brennbaren Baustoffen oder wenn die Brandwand mindestens 0,3 m über die Dachhaut hinausgeführt ist; ansonsten 0,5 m bzw. 1,25 m je nach Aufbauhöhe und Material. |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen. |
Niedersachsen | 0 m bei Gebäuden unter 7 m Höhe; 0,5 m für nicht brennbare Baustoffe über 7 m Höhe; 1,25 m für Anlagen aus brennbaren Baustoffen. |
Nordrhein-Westfalen | Seit 01.01.2024 keine Abstandsregelungen mehr; §32 (5) der Landesbauordnung weist keine Abstände für Solaranlagen aus. |
Rheinland-Pfalz | 1,25 m für aufgeständerte Anlagen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5; für alle anderen Fälle ist die Sicherstellung des Brandschutzes im Ermessensspielraum. |
Saarland | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen. |
Sachsen | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen; 0,3 m für dachparallele Anlagen aus nicht brennbaren Stoffen. |
Sachsen-Anhalt | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen. |
Schleswig-Holstein | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen. |
Thüringen | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen. |
*Hinweis: Diese Übersicht basiert auf den verfügbaren Informationen und kann sich ändern. Es wird empfohlen, die jeweils aktuellen Landesbauordnungen zu konsultieren oder sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Fazit: Ein echter Fortschritt für die Solarenergie!
Mit der erneuten Anpassung der NBauO geht Niedersachsen mit gutem Beispiel voran und zeigt, wie durch pragmatische Anpassungen im Baurecht der Ausbau erneuerbarer Energien konkret beschleunigt werden kann. Die neuen Regelungen bieten Hausbesitzern, Wohnungsbaugesellschaften und Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihre Dächer noch effizienter für die Solarstromproduktion zu nutzen und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Klimaneutralität und Versorgungssicherheit.
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